Zusätzliche Sonntagsöffnungszeiten auf dem Prüfstand / FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion erwartet endlich Antworten / Wefelscheid: Hinhaltetaktik muss enden
MAINZ. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab jüngst in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich zusätzlicher Sonntagsöffnungszeiten des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) in der Nähe des Flughafens Zweibrücken Hinweise zur möglichen Rechtswidrigkeit der Verordnung, diese zu ermöglichen. Der BGH wird sich am 27. Juli 2023 äußern. Die FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion hat aber bereits für den nächsten Rechtsausschuss (19. Juni 2023) einen Berichtsantrag eingereicht. Mit Berichtsanträgen im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr (13. Juli 2022) und dem Rechtsausschuss (9. September 2022) wurde die Landesregierung seitens der FREIEN WÄHLER bereits um Berichterstattung zum aktuellen Stand des Ladenöffnungsrechts in Rheinland-Pfalz, insbesondere betreffend die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2007, gebeten.
Der Parlamentarische Geschäftsführer und rechtspolitische Sprecher der FREIE WÄHLER-Fraktion, Stephan Wefelscheid, zur vorläufigen Einschätzung des BGH:
„Der BGH hat der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken eine klare Absage erteilt. Ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG kann nämlich auch dann vorliegen, wenn eine rechtswidrige Verordnung das Verhalten erlaubt. Und eine Verordnung kann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern. Darauf hatte ich bereits mehrfach hingewiesen.
Dass die erweiterten Sonntagsöffnungszeiten zugunsten des ZFO trotz des tatsächlichen Wegfalls des touristischen Ferienflugbetriebs weiterhin aufrechterhalten bleiben, nur, weil die Landesverordnung vom 13. März 2007 noch formal existiert, ist rechtlich nicht hinnehmbar und in einem Rechtsstaat rechtspolitisch hoch bedenklich. Der BGH hat nun in der mündlichen Verhandlung klargemacht, dass sich das OLG mit dieser Problematik befassen muss. Ich sage: Wenn die tatsächlichen Umstände sich derart ändern, dass man in Bezug auf die Landesverordnung von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehen muss, muss die Landesverordnung zwingend angepasst oder abgeschafft werden – auch ohne, dass dies gerichtlich festgestellt werden muss. Denn die Verwaltung hat sich im Vollzug an Recht und Gesetz zu halten – auch ohne dass man ihr das sagen muss.
Die Landesregierung hat schon viel zu lang gewartet. Wenn sie meint, mit der Vogel-Strauß-Politik die Sache schlicht aussitzen zu können, irrt sie sich. Die FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion hat deshalb für den nächsten Rechtsausschuss einen Berichtsantrag eingereicht. Mit Berichtsanträgen im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr im Juli 2022 und dem Rechtsausschuss im September 2022 wurde die Landesregierung um Berichterstattung zum aktuellen Stand des Ladenöffnungsrechts in Rheinland-Pfalz, insbesondere betreffend die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2007 gebeten.
Die Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung verwies in dem jeweiligen Ausschuss und dem anschließenden Sprechvermerk darauf, dass das Verfahren bezüglich des Fortbestandes der Landesverordnung nach § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes aufgrund der noch offenen Prüfungspunkte der Auswirkungen der Aufhebung der Landesverordnung auf die Arbeitsplätze in der Region, die regionale Verkehrsinfrastrukturentwicklung und das Raumordnungsverfahren zur geplanten Erweiterung des Zweibrücken Fashion Outlet noch nicht abgeschlossen werden konnte. Da seit September 2022 durch die Ministerien hierzu keine Unterrichtung mehr erfolgte, bitten FREIE WÄHLER nun die Landesregierung um Berichterstattung zum aktuellen Sachstand der Prüfung der genannten Landesverordnung. Das Urteil des BGH liegt dann zwar noch nicht vor. Die Tendenz des BGH ist aber klar. Die Landesregierung täte daher gut daran, bei ihrem Bericht auch auf diese gerichtlichen Hinweise einzugehen.
Sollte die Landesregierung bei ihrer aussitzenden Haltung bleiben wollen, bleibt für uns zunächst abzuwarten, wie detailliert die ,Segelanweisung‘ des BGH ausfallen wird, was die Vorinstanz bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Verordnung zu beachten haben wird. Hier hielt sich der Senat mit einer vorläufigen Einschätzung zurück, merkte jedoch Mängel in der Gesetzesbegründung – gerade vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Dimension des Sonntagsöffnungsverbots – an. Ausgehend von der Haltung der Landesregierung und von den Urteilsgründen sowie der erneuten Befassung durch das OLG würde dann gegebenenfalls von Seiten der FREIE WÄHLER-Landtagfraktion eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof erfolgen.
Der Ball liegt derzeit ganz klar im Spielfeld der Landesregierung. Sie hat es in der Hand, zu handeln, bevor Gerichte dies tun müssen.“