Kinderpornografische Inhalte: dringend gebotene Klarstellung im Strafgesetzbuch

Wefelscheid begrüßt ausdrücklich die Initiative des Justizministeriums zum Schutz von Eltern und Lehrern / Beschlussvorlage für die nächste Justizministerkonferenz

MAINZ. Der Besuch der Vertreter der Präventionsabteilung des Polizeipräsidiums Koblenz auf Einladung des Abgeordneten Stephan Wefelscheid im Landtag Rheinland-Pfalz gewährte einen Einblick in die alltägliche Arbeit – beiderseits. In diesem Zusammenhang machten die Beamten und Beamtinnen auf eine „Gesetzeslücke“ betreffend den Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB aufmerksam.

Der Besitz von kinderpornographischen Inhalten hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung und stellt die Ermittlungsbehörden vor große Herausforderungen, da die Versendung von Nachrichten, zum Beispiel mit Ton- und Bildmaterial, über soziale Medien und Nachrichtendienste mit entsprechendem Inhalt unter Kindern und Jugendlichen auf den Schulhöfen in Rheinland-Pfalz stetig zunimmt. Gelangt das einschlägige Bildmaterial dann auf die Geräte von Lehrern und Eltern, erfüllen diese bereits den objektiven Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Inhalte und sind, bei Bekanntwerden, mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen sie selbst konfrontiert. Der naheliegende Tatbestandsausschluss für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen (§ 184b Abs. 5 StGB), findet nach bisheriger Rechtsansicht keine Anwendung auf Lehrkräfte. Alleine der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie und ein Ermittlungsverfahren wiegen schwer und kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf und das soziale Umfeld haben.

Die FREIEN WÄHLER platzierten dieses drängende Problem umgehend mit einem Antrag im Rechtsausschuss (5. Mai 2022). Der Hinweis auf das Dilemma für Eltern und Lehrkräfte sowie die Nachfrage nach möglichen Bestrebungen auf Bundesebene den § 184b StGB nochmals zu überarbeiten, zeigten unmittelbare Wirkung – wie die Antwort des rheinland-pfälzischen Justizministers Herbert Mertin vom 13. Mai 2022 belegt.

In dieser wird offenbar, dass die Neuregelung von § 184b StGB, die zum 1. Juli 2021 in Kraft trat, nicht nur in der Gesetzesanwendung zu Reibungen führe, sondern sich auch nicht widerspruchsfrei in das Gesamtgefüge der Sexualstraftaten einfüge. Bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren habe Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen.

Wie die Schilderung der „Schulhoffälle“ und die verstetigte Zunahme des Anteils von jugendlichen und heranwachsenden Tätern in den vergangenen Jahren zeige, fehle es an einer Sensibilisierung der jugendlichen Täter, die sich einer Strafbarkeit häufig nicht bewusst seien, so Stephan Wefelscheid, rechtspolitischer Sprecher und Parlamentarischer Geschäftsführer der FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion. Gleiches gelte für die strafrechtlich relevante Rolle der Lehrer und Eltern, wenn diese in den Besitz kinderpornographischer Inhalte gelangen. „Eine Aufklärung über die strafrechtlichen Risiken eines solchen Verhaltens für die Beteiligten ist hier nicht ausreichend. Deshalb ist es sehr zu begrüßen, das Rheinland-Pfalz das Thema nun aufgegriffen hat und für die nächste Justizministerkonferenz Anfang Juni einen Beschlussvorschlag stellen wird, ob bezüglich § 184b StGB Abs. 5 StGB Klarstellungs- oder Anpassungsbedarf besteht, um eine rechtssicherere Handhabung, etwa für Lehrkräfte, zu gewährleisten und rechtspolitisch nicht gewollte Konsequenzen zu vermeiden“, so Wefelscheid.

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