56. Plenarsitzung – Stephan Wefelscheid zu „Landesgesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes“ – mit Video

Gesetzentwurf der FREIE WÄHLER-Fraktion

Video: Landtag RLP

Nicht erst seit diesem Jahr beschäftigen wir uns hier im Landtag, aber auch in der rheinland-pfälzischen Bevölkerung, mit der Situation der Flüchtlingsströme nach Deutschland und deren adäquater Unterbringung. Die wichtige Rolle der Kommunen und auch die Aufgaben des Landes behalten wir stetig im Blick. Hier möchte ich feststellen: Die Belastung unserer Kommunen mit Flüchtlingsangelegenheiten ist nicht neu, hat sich insbesondere in den letzten Monaten jedoch zusehends verschärft, so dass unsere Kommunen überlastet und am Limit sind.

Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder –anordnung, bis zu 18 Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate + Abweichende Dauer (über 18 Monate hinaus) in den Fällen von § 47 Abs. 1 S.3 AsylG)

Doch mit der 2017 geschaffenen Regelung in § 47 Abs. 1 b AsylG wurde den Länder die Möglichkeit eröffnet, abweichend von den Fällen von § 47 Abs. 1 AsylG, Ausländer zu verpflichten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate statt nur 18 Monate, zu wohnen.

Bundesländer wie Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt habe hiervon bereits seit 2017 Gebrauch gemacht und in ihren Aufnahmegesetzen, Ausführungsgesetzen oder entsprechenden Verordnungen entsprechende Regelungen geschaffen.

Richten wir aber wieder den Blick auf unser eigenes Bundesland, denn auch hier haben wir ausgehend von dem Antrag der Kollegen der CDU-Fraktion vom 24.03.2023 (Drs. 18/5886) uns im Plenum mit Lösungsansätzen zur Entlastung der Kommunen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik beschäftigt. Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten aus dem Antrag der CDU:

„III. Rechtliche Spielräume für restriktivere Verteilungspraxis nutzen: Für die Kommunen würde bereits eine restriktivere Praxis bei der Zuweisung von Asylbewerbern eine erhebliche Entlastung bedeuten. Das Asylgesetz (AsylG) sieht entsprechende Spielräume bei der Verteilung auf die Kommunen vor. Diese erlauben es, Asylbewerber bis zum Abschluss der Verfahren, längstens 24 Monate, zum Verbleib in zentralen Aufnahmeeinrichtungen des Landes zu verpflichten. Dies Spielräume müssen genutzt werden. Dadurch werden nicht nur die Kommunen entlastet, sondern bei abschlägigem Bescheid auch die Rückführungen in die Heimatländer erleichtert.“

Die Ampel-Fraktionen haben dies damals abgelehnt und auch in den darauffolgenden Monaten keine entsprechende Änderung in die Wege geleitet.

Doch die Umsetzung der bereits rechtlich angelegten Möglichkeiten, die Kommunen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik zu entlasten, sehen wir FREIE WÄHLER als geboten an und bringen daher heute eine entsprechende Gesetzesinitiative ein.

Wie dringend hier eine zeitnahe Lösung ist, zeigt auch der „Brandbrief“ des Landrates des Kreises Altenkirchen Dr. Peter Enders vom 6. Dezember 2023 an Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer mit dem Titel „Flüchtlingsproblematik – Zuweisung und Verteilung auf die Kommunen“.

Hier benennt er klar (Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten):

„Die Gesellschaft insgesamt darf nicht weiter strapaziert werden! Die Unterstützungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Altenkirchen gegenüber Menschen, die aufgrund von Angst um Leib und Leben ihre Heimat verlassen mussten, ist nach wie vor sehr hoch. Allerdings merken wir eine immer angespanntere und kritischere Stimmung innerhalb der Bevölkerung, wenn es um die Aufnahme und Unterbringung von Personen aus den Herkunftsländern geht, bei denen von vornherein feststeht, dass sie mit größter Wahrscheinlichkeit als Asylbewerber nicht anerkannt werden. Eine Einreise dieses Personenkreises ist nicht mehr akzeptabel. Es muss schnellmöglich gehandelt werden!“

Wie die Landesregierung auf meine bereits beantwortete Kleine Anfrage (Drs. 18/7846) mitteilte, befinden sich auf die Kommunen in Rheinland-Pfalz verteilt 2.287 Personen, die ausreisepflichtig sind und bei denen keine Duldung vorliegt.

Mit unserem dem Gesetzentwurf schlagen wir vor, dass Rheinland-Pfalz von der Länderöffnungsklausel des § 47 Abs. 1b des Asylgesetzes Gebrauch macht. Würde Rheinland-Pfalz von besagter Länderöffnungsklausel Gebrauch machen, würde in den entsprechenden Fällen die Verpflichtung zum Wohnen in den ländereigenen Erstaufnahmeeinrichtungen um sechs Monate verlängert. Durch die zusätzlichen sechs Monate Verweildauer in den Aufnahmeeinrichtungen gewinnen die Kommunen die dringend benötigte Zeit, die bereits überstellten Flüchtlinge unterzubringen. Zudem würden sie davon befreit, sich um Abschiebeverfahren für Ausländer kümmern zu müssen, bei denen bereits bei Verlassen der Aufnahmeeinrichtung der Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde oder bei denen der Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung unmittelbar bevorsteht. Dies würde zudem die von der Bundesregierung geforderte Intensivierung von Abschiebungen erleichtern, da binnen 24 Monaten in der Regel auch ein vollzugsfähiger Abschiebebescheid vorliegen müsste. Das würde einen wichtigen Schritt zur Entlastung der kommunalen Unterbringungsmöglichkeiten und kommunalen Verwaltungen bedeuten.

Ich möchte nochmal betonen: Wir FREIE WÄHLER wollen diese Verlängerung der Verpflichtung zum Verbleib in den Erstaufnahmeeinrichtungen für bis zu 24 Monate nur in den genannten Fällen, denn wir wollen die Kommunen entlasten und ihnen Raum geben für die Integration von Ausländern mit Bleibeperspektive in unsere Gesellschaft.

Es gilt das gesprochene Wort.

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