POG-Gesetzentwurf der FREIE Wähler-Fraktion wird im Ausschuss weiter behandelt
MAINZ. Für diesen Sommer und Herbst sind bereits unter freiem Himmel geplante Feste und Veranstaltungen abgesagt worden. Bei Veranstaltern herrscht aufgrund von Sicherheitsauflagen große Unsicherheit. Örtliche Ordnungsbehörden werden durch den neuen §26 Absatz 5 Polizei-und Ordnungsbehördengesetz (POG) in die Pflicht genommen, zu entscheiden, ob die Vorlage eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens notwendig ist. „Das Kann wird in der Verwaltung in der Regel als Muss gelesen“, so der wirtschaftspolitische Sprecher und Parlamentarische Geschäftsführer der FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion, Stephan Wefelscheid, in der heutigen 25. Plenarsitzung, in der die FREIE WÄHLER-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung des POG einbrachte. Dieser wurde einhellig zur weiteren Bearbeitung in den Innenausschuss – begleitend durch den Rechtsausschuss – verwiesen.
Nach diesem neuen §26 Absatz 5 gilt auch bei öffentlichen Veranstaltungen, die keine Großveranstaltungen (ab 15.000 Personen zeitgleich) sind, dass die örtliche Ordnungsbehörde die Vorlage eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens verlangen kann – soweit dies nach der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint.
Veranstaltern, darunter auch vielen Vereinen und Ehrenamtlichen, bereitet dieser neue §26 Absatz 5 POG einige Sorgen – aber auch den Entscheidern in den Behörden. „Viele haben Angst, unterschreiben die Forderung nach einem Sicherheitskonzept, um keine Verantwortung übernehmen zu müssen“, so Wefelscheid – und begründet den Änderungsentwurf. „Sicherheit und Ordnung müssen zwar umfassend gewährleistet sein, jedoch in eine angemessene Relation zu Organisation und Durchführung von kleineren Veranstaltungen gebracht werden, so dass diese nicht faktisch unmöglich werden. Denn wer kann sich schon als kleiner oder mittelständiger Veranstalter ein teures Sicherheitskonzept, die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens leisten? Hier besteht akuter gesetzlicher Nachbesserungsbedarf!“
In ihrem Entwurf schlägt die FREIE WÄHLER-Fraktion u.a. vor, § 26 Absatz 5 Satz 2 POG um eine Untergrenze für die prognostizierte Personenzahl zu ergänzen, so dass „Kleinveranstaltungen“ von voraussichtlich zeitgleich nicht mehr als 1.500 Personen von den ordnungsbehördlichen Vorgaben (Sicherheitskonzept und Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen) ausgenommen werden. Bislang fanden die Vorgaben Anwendung auf Veranstaltungen bis zu 5.000 Personen zeitgleich.
„Unsere Wein-, Dorffeste, Kirmesveranstaltungen oder Aufführungen der lokalen Tanzballette prägen die regionalen Räume in Rheinland-Pfalz und fördern das Zusammenleben in den Kommunen. Der derzeit gültige §26 Abs. 5 POG erschwert sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich die Durchführung kleinerer lokaler Veranstaltungen. Die traditionellen Feste sind aber ein wichtiger Teil unserer Kultur – und diese müssen wir schützen und stützen“, so Stephan Wefelscheid. „Wir benötigen eine Untergrenze für Sicherheitsauflagen, damit Kleinveranstaltungen von nicht mehr als 1.000 oder 1.500 Personen zeitgleich wieder unbürokratisch und unproblematisch möglich werden!“