Wissenschaftlicher Dienst des Landtags legt auf Antrag der FREIEN WÄHLER Gutachten vor
MAINZ. Wer bezahlt Beschaffung und Unterhaltung von Sirenen in Rheinland-Pfalz? Um diese Frage beantwortet zu haben, bat die FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags um die Erstellung eines Gutachtens zur Zuständigkeit für die Beschaffung, Unterhaltung und Finanzierung von Sirenen, um ein flächendeckendes Netz zur Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall aufzubauen (Link Gutachten: bit.ly/3C7suQW). Dabei gehe es auch darum, dass die Zuständigkeit zu warnen, je nach Alarmstufe variiere und nach dem Warnzweck unterschieden werden müsse, so die FREIEN WÄHLER. Denn, die Zuständigkeit der Orts- und Verbandsgemeinde-Ebene für den Katastrophenschutz ende grundsätzlich oberhalb der Alarmstufe 3, sodass der Kreis ab Alarmstufe 4 übernehmen müsse.
„Dieses Gutachten hat eine Lücke geschlossen in der Rechtsfrage, wie letzten Endes die Kostentragung zwischen den Kommunen bei der interkommunalen Sirenenanschaffung zu erfolgen hat. Die Finanzierungslast folgt der Zuständigkeit“, bilanziert Stephan Wefelscheid, Parlamentarischer Geschäftsführer und rechtspolitischer Sprecher der FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion.
Das Gutachten zeigt auf, „dass die Gemeinden für die Errichtung und Unterhaltung von Warnsirenen zuständig sind, sofern und soweit diese für die allgemeine Hilfe benötigt werden, während Landkreise diejenigen Warnsirenen zu errichten haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz erforderlich sind. Bei kreisfreien Städten vereinigen sich beide Zuständigkeiten. Da die Finanzierungslast der Zuständigkeit folge, hat derjenige Aufgabenträger, der für die Bewältigung der Schadenslage zuständig ist, auch für die Finanzierung der hierzu eingesetzten Warnsirenen aufzukommen. Sofern Warnsirenen dem Aufgabenbereich mehrerer Aufgabenträger dienen, bedarf die Aufteilung ihrer Finanzierung zwischen den Kommunen einer Aushandlung im Einzelfall, die indes stets die jeweiligen Verantwortungsbereiche der beteiligten Aufgabenträger widerzuspiegeln hat“, stellt der Wissenschaftliche Dienst im Ergebnis fest.
Stephan Wefelscheid: „Bei der Aufteilung der Kostenlast einer Gesamtbeschaffung muss sich logischerweise der Finanzierungsanteil am Bedürfnis des jeweiligen Aufgabenträgers orientieren. Wenn also eine Verbandsgemeinde durch andere Methodik und Mittel das gleiche Katastrophenschutzziel erreichen kann, dann braucht diese eigentlich keine neuen Sirenen. Dies kann zum Beispiel durch eine gut ausgerichtete und strukturierte Feuerwehr geschehen, die im Krisenfall zielgerichtet die Warnungen absetzen kann. Bei einer Beschaffung von Sirenen wäre in diesem konkreten Beispiel somit der Anteil des Aufgabenträgers Verbandsgemeinde minimal an den Gesamtkosten.“
Der rechtspolitische Sprecher der FREIEN WÄHLER bedankt sich beim Wissenschaftlichen Dienst, dass dieser mit diesem Gutachten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in die Frage gebracht hat, wie letzten Endes die Finanzierungslast zwischen den Gebietskörperschaften zu erfolgen habe. „Dass dies im Einzelfall eine Bestandsaufnahme der örtlichen bestehenden Warnstrukturen bedeutet, ist unvermeidbar, aber auch lösbar. Denn vor Ort weiß man, welche Strukturen und Voraussetzungen vorhanden sind“, so Wefelscheid. „Die Aufgabe der einzelnen Gebietskörperschaften ist es jetzt, den eigenen Warnsystembestand zu erheben. Ist dieser zur Erfüllung der Aufgaben laut Katastrophenschutzgesetz ausreichend oder besteht Nachholbedarf?“
Ein weiteres Fazit Stephan Wefelscheids: „Je besser die aktuelle Warnsystemaufstellung einer kreisangehörigen Gemeinde ist, desto geringer wird deren Kostenanteil für die Anschaffung eines einheitlichen Sirenensystems im Kreis sein. Ergo: Der Anteil der Kostenlast folgt dem Bedürfnis.“
Abschließend weist der Wissenschaftliche Dienst in seinem Gutachten noch auf die Komponente der Einflussnahme des Landes und des Bundes hin: „Die Kommunen nehmen ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Daher können weder Land noch Bund verbindliche Vorgaben für die Aufgabenerfüllung machen. Sowohl das Land als auch der Bund können zur Vereinheitlichung der Sirenenwarnsysteme im Bereich des Katastrophenschutzes daher ausschließlich durch rechtlich nicht verbindliche Koordinierungsmaßnahmen beitragen.“