FREIE WÄHLER zu Öffnungszeitenverordnung Flughafen Zweibrücken: Land muss Prüfung zeitnah abschließen

Stephan Wefelscheid sieht federführendes Ministerium in der Pflicht, sich stärker mit den rechtlichen Fragestellungen zu befassen und die Prüfung zu beschleunigen.

Mainz. Erneut war auf Antrag der FREIEN WÄHLER das Thema Ladenöffnungszeiten des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) Gegenstand der Beratungen im Landtag. Mit einem für Stephan Wefelscheid, Parlamentarischer Geschäftsführer und rechtspolitischer Sprecher der FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion, nicht wirklich zufriedenstellenden Ergebnis.

Zum Hintergrund: Bekanntermaßen stand die Rechtsverordnung der Landesregierung vom März 2007, nach deren Maßgabe eine Öffnung von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens Zweibrücken an Feriensonntagen erlaubt ist, im Zentrum der Betrachtung des Verfahrens vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken. Dieser kam zwar zu der Überzeugung, dass die Frage eines faktischen Funktionsloswerdens einer Rechtsnorm als ungeschriebener Tatbestand rechtlich nicht in Betracht käme, weswegen die Rechtsverordnung also losgelöst von der Frage, ob der damalige Grund für den Erlass der Verordnung, nämlich der Flugreiseverkehr noch besteht, weiter als anwendbar anzusehen sei. Dieses erklärte aber auch, dass das faktische Funktionsloswerden einer einmal rechtmäßigen Rechtsverordnung die rechtliche Verpflichtung der Gesetzgebungsorgane begründen könne, die Verordnung in dem dafür vorgesehene Verfahren durch einen Rechtssetzungsakt zu beseitigen oder anzupassen. Vor diesem Hintergrund bat der rechtspolitische Sprecher der FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion Stephan Wefelscheid im Rechtsausschuss des Landtages die Landesregierung um Berichterstattung zum aktuellen Stand des Ladenöffnungsrechts in Rheinland-Pfalz und Bestrebungen der Landesregierung, die rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 13. März 2007 vor dem Hintergrund des genannten Urteils des OLG Zweibrücken, zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Die darauffolgenden Ausführungen der Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) vermochten Wefelscheid allerdings nicht zu überzeugen: „Die Vertreterin des Ministeriums führte zwar aus, dass man sich in intensiven Gesprächen mit lokalen Vertretern befinde, darunter auch Vertretern des ZFO. Sie vermochte allerdings nicht meine Frage zu beantworten, bis wann das Ministerium glaube, das Verfahren insgesamt abgeschlossen zu haben. Die Gesamtprüfung ziehe sich aufgrund einer Vielzahl von weiteren Einzelfragen auch noch länger hin, es sei unter anderem das laufende Raumordnungsverfahren abzuwarten, sowie die Frage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) auf die eingelegte Revision reagiere. In Anbetracht des vom OLG Zweibrücken deutlich ausgesprochenen Hinweises an die Politik, wonach der Landesgesetzgeber die rechtliche Verpflichtung hätte, bei schwerwiegenden Veränderungen der tatsächlichen Umstände die streitgegenständliche Verordnung gegebenenfalls zu beseitigen oder anzupassen, spielt die zeitliche Frage eine nicht zu unterschätzende Rolle. Denn sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Rechtsverordnung wegen des nicht mehr stattfindenden Flugbetriebs ihre materielle Grundlage verloren hätte, würde das Aufrechterhalten der Sonderöffnungszeiten basierend auf dieser Rechtsverordnung zwar keinen formellen, aber einen für die Rechtsordnung nicht hinnehmbaren Verstoß darstellen. Das wäre aber kein Zustand der für mich hinnehmbar wäre. Schließlich wäre dies nicht mit den Geboten der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit zu vereinbaren. Insofern kann ich nur sagen, ist das federführende Ministerium in zeitlichem Zugzwang. Die Prüfung und Entscheidung darf nicht auf die lange Bank geschoben werden. Angesichts der materiellen Ausführung der Vertreterin des MASTD erscheint es mir auch zweckmäßig, wenn in dieser rechtspolitisch bedeutsamen Frage auch die Fachexpertise des Justizministeriums einbezogen würde. Schließlich bewegen sich die anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe nicht im beliebigen Raum, sondern werden durch das bestehende Gesetz wesentlich determiniert.“     

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