26. Plenarsitzung – Lisa-Marie Jeckel zum “Landesgesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes”* (Gesetzentwurf der CDU-Fraktion) – mit Video

Video: Landtag RLP

Wie im Gesetzentwurf der CDU zu lesen ist, war es die Intention des Bundesgesetzgebers, mit der Ermöglichung eines interkollegialen Ärzteaustausches zu unterbinden, dass mögliche Kindeswohlgefährdungen durch einen häufigen Wechsel von Ärzten und Kinderärzten unentdeckt bleiben können. Dies ist für uns FREIE WÄHLER dem Grunde nach nachvollziehbar und eine Verbesserung des Kinderschutzes. Dass bereits die Kleinsten unser aller Schutz und Hilfe benötigen stellt in diesem Hause wohl eher kein Parlamentarier in Frage. Frau Ministerin Binz schreibt in Ihrer Antwort auf die große Anfrage der CDU am 28. Juni 2022:

(Zitat aus Drucksache 18/3555)

„Die Landesregierung nimmt diese Bedenken, die zur Neuformulierung des § 4 Abs. 6 KKG geführt haben, sehr ernst. Das Anliegen, ein Instrument zu schaffen, das eine Verschleierung von möglichen Kindeswohlgefährdungen durch ein sogenanntes Ärztehopping verhindert, ist ohne Zweifel wichtig und richtig. Gleichwohl sieht die Landesregierung auch eine potentielle Gefahr darin, dass betroffene Familien den Austausch als Verlust der Vertrauensbasis empfinden und eine künftige Zusammenarbeit verweigern könnten.“

„Gleichwohl sieht die Landesregierung auch eine potentielle Gefahr darin, dass betroffene Familien den Austausch als Verlust der Vertrauensbasis empfinden und eine künftige Zusammenarbeit verweigern könnten.“

Ist diese Formulierung einer Distanzierung der Landesregierung gegenüber dieser Neuregelung gleichzusetzen? Beabsichtigt die Landesregierung hier wirklich keine Landesspezifische Umsetzung? Nimmt unsere Landesregierung hier wissend Nachteile im Kinderschutz in Kauf?

Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick über den Tellerrand nach NRW wagen:

Hier wurde seitens des Landtages die Möglichkeit des Handelns bereits genutzt. Die dortige Bestimmung regelt, zur Verbesserung des Kinderschutzes, den rechtssicheren interkollegialen Ärzteaustauch wie folgt:

HeilBerG (NRW) § 32

„Regelungsinhalte der Berufsordnung

Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.

Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

(Abs. 1)

der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften ; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches befugt,(…)“

Werte Kolleginnen und Kollegen der Ampel, es geht heute einmal mehr eben nicht um die Frage „Wer hat´s erfunden?“ Es geht darum, in diesem hohen Hause heute gemeinsam das Kindeswohl zu verbessern. Bedenken Sie das, wenn Sie gleich bei der Abstimmung ihre Fraktionsvorgabe höher bewerten als das Kindeswohl.

Es gilt das gesprochene Wort.

* vorgetragen in Vertretung für den erkrankten Helge Schwab, MdL.

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