22. Plenarsitzung – Lisa-Marie Jeckel zum Landesgesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung) – mit Video

Video: Landtag RLP

Das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte steht als Teil der sog. Ersten Säule im System der Alterssicherung bei uns in Deutschland gleichberechtigt neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Immer wieder wird in der Debatte um die Rente angeführt, dass berufsständische Versorgungswerke mit der gesetzlichen Rentenversicherung verschmolzen werden sollten. Diejenigen, die derartiges fordern, verkennen an der Stelle allerdings, dass es nicht ganz freiwillig war, dass die Rechtsanwälte ihr eigenes Versorgungswerk errichten mussten.

Die Wurzeln der freiberuflichen Versorgungswerke geht auf die adenauersche Rentenreform von 1957 zurück, bei der das Recht zur Selbstversicherung für Selbständige und Freiberufler ersatzlos gestrichen wurde. Dies hatte für Freiberufler erhebliche Konsequenzen, da diese nicht mehr die Möglichkeit hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert zu sein. Was auch bei dem einen oder anderen Freiberufler im Rentenalter Folgen hatte. In einigen Fällen führte dies sogar dazu, dass einige, obwohl sie ihr ganzen Leben gearbeitet hatten, nicht über genügend Auskommen im Alter verfügten. Der Kampf um die Einrichtung von freiberuflichen Versorgungswerken war deswegen sozusagen ein Akt der Notwehr der Freiberufler gegenüber der Ablehnung der Solidargemeinschaft, sie in Sozialsysteme einzahlen lassen zu können. Insofern war es nur logisch und die richtige Konsequenz, das die Freiberufler es erreicht haben ihre eigene Versorgungswerke errichten zu können.

Vor diesem Hintergrund betrachtet ist es daher auch als unsere parlamentarische Verpflichtung, diese Versorgungswerke in einen gesetzlichen Zustand zu versetzen, der dem Auftrag der Stabilität der Versorgungswerke gerecht wird. Aus der Praxis haben sich verschiedenste Problemstellungen ergeben. Wir Freie Wähler begrüßen daher das vorliegende vierte Landesgesetz des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes ausdrücklich, mit dem diese geändert werden sollen. Ich möchte an dieser Stelle nicht weiter im Detail auf die einzelnen Punkte eingehen. Meine Vorredner haben dies bereits explizit getan. Sicherlich ist es aber schon – und
das möchte ich hervorheben – von Bedeutung, ob die Wahl der Mitgliederversammlung des Versorgungswerkes per Briefwahl erfolgen muss. Dies ist nämlich mit erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Deswegen erscheint es sinnvoll, diese Wahlen künftig auch ganz oder teilweise elektronisch durchzuführen.

Insofern würde es Sinn ergeben, die modernen Kommunikationstechniken auch im Gesetz für das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz zu verankern. So könnte man die Videokonzeptionstechnik oder andere Formen der modernen Kommunikation berücksichtigen, um Kosten und Zeit zu sparen. Weiterhin sollte man dafür sorgen, dass die finanziellen Belastungen der Versorgungswerke berechenbar bleibt und die Belastungen durch Kanzleiwechsler bei Berufsunfähigkeitstatsbeständen in den Blick genommen wird. Wir sind auf die weitere Beratung des Gesetzesgebers gespannt und werden dies wie gewohnt konstruktiv begleiten.

Es gilt das gesprochene Wort.

Related Images:

Nach oben scrollen